Praxis Dr. med. Markus Mauderli

Facharzt FMH für HNO-Krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie
Baslerstrasse 72, 4600 Olten
T: 062 5593931, E-Mail:

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Hörgeräteversorgung


Wer braucht ein Hörgerät ?

Ein gutes Gehör ist Voraussetzung für das Sprachverständnis und die Kommunikation mit unserer Umgebung. Eine Schwerhörigkeit führt je nach Art und Ausmass der Höreinbusse zu einer gestörten Kommunikation mit unseren Mitmenschen. Durch das häufige Rückfragen ("Wie bitte?") oder falsches, inadäquates Verhalten wegen Nichtverstehens fällt der Schwerhörige seiner Umgebung zur Last. Er grenzt sich ab, wird ins Gespäch nicht mehr einbezogen. Mit der Zeit führt dies zu Schwierigkeiten in Beruf oder Schule und zu sozialer Isolation. Das Risiko an Demenz zu erkranken, nimmt bei starker Schwerhörigkeit zu. Je nach individuellen akustischen Bedürfnissen, beruflicher oder familiärer Situation treten diese Probleme früher oder später auf. Der optimale Zeitpunkt für eine Hörgeräteversorgung unterliegt keiner absoluten, allgemein gültigen Regel, sondern wird durch die individuelle Situation bestimmt. Der Ohrenarzt kann aufgrund seiner grossen Erfahrung mit Schwerhörigen beim Entscheid beratend mithelfen. Allgemein gilt, dass bei frühzeitiger Hörgeräteversorgung bessere Resultate erzielt werden. Die oft geäusserten Bedenken, wegen der Hörhilfe als älter oder als behindert zu gelten, ist unbegründet. Im Gegenteil verhilft das Hörgerät durch die verbesserte Kommunikation zu aktiverer Lebensführung und grösserer sozialer Anerkennung. Man sollte sich auch nicht durch sogenannt "schlechte Erfahrungen" im Verwandten- oder Bekanntenkreis von einer versuchsweisen Anpassung abhalten lassen. Diese Anpassungen liegen oft einige Zeit zurück. Durch die rasante technische Entwicklung im Hörgerätebereich lassen sich heute Hörstörungen optimal korrigieren, für die vor wenigen Jahren noch keine befriedigende Lösung möglich war.


Welches Hörgerät brauche ich ?

Die Auswahl des richtigen Hörgerätes erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hörgeräteakustiker. Art und Ausmass der Hörschädigung, Verhältnisse am Arbeitsplatz, individuelle Lebensgewohnheiten, subjektiver Höreindruck und vorallem die konkrete durch das Gerät erreichte Hörverbesserung spielen bei der Geräteauswahl eine entscheidende Rolle. Nicht die in der Werbung angepriesene technische Ausstattung, sondern die persönliche Erfahrung des Schwerhörigen mit dem Gerät sollte entscheidungsbildend sein. Das teuerste und neuste Gerät ist nicht immer auch das beste Gerät. Lassen Sie sich von Ihrem Ohrenarzt oder Hörgeräteakustiker beraten. Die von Grossverteilern und Postbetrieben angebotenen Hörhilfen sind nicht zu empfehlen, da sie sich nicht an den individuellen Hörverlust anpassen und sich auch die Geräteeinstellungen später nicht verändern lassen. Letztgenanntes gilt übrigens auch für die von Apotheken und Drogerien abgegeben Geräte. In den meisten Fällen ist eine Neueinstellung der Geräte nach einer gewissen Tragedauer notwendig. Das Hörgerät führt meistens zu einer Änderung des Höreindruckes. Das für das "Verstehen zuständige" Hörzentrum passt sich mit der Zeit dieser neuen Situation an. Deshalb ist häufig eine spätere Korrektur der Hörgeräteeinstellung notwendig und sinnvoll.


Wie gehe ich vor, um ein Hörgerät zu erhalten ?

Eine Beratung beim Ohrenarzt gibt Aufschluss darüber, ob eine Hörgeräteversorgung in Frage kommt oder die Ohrkrankheit einer anderen Behandlung bedarf. Ein Teil der Kosten für eine Hörgeräteversorgung wird von der Invalidenversicherung, AHV oder SUVA übernommen. Die SUVA leistet einen Beitrag nur, wenn die Schwerhörigkeit durch eine Berufskrankheit (meist langjährige Lärmexposition am Arbeitsplatz) oder einen Unfall verursacht wurde. Die IV und AHV vergüten aus Spargründen seit Juli 2011 nur noch eine Pauschale. Um den Beitrag zu erhalten, ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig. Für IV und AHV gibt es spezielle Formulare, die beim Ohrenarzt, dem Hörgeräteakustiker oder der IV bezogen werden können. Bei der SUVA genügt ein formloses Schreiben an die zuständige SUVA-Agentur. Nach Eingang der Anmeldung veranlasst die Sozialversicherung eine Abklärung beim Ohrenarzt. Dabei wird untersucht, ob die für eine Kostenbeteiligung notwendigen medizinischen Kriterien erfüllt werden. Ist dies der Fall, kann anschliessend bei einem Hörgeräteakustiker die Hörgeräteanpassung erfolgen. Eine optimale Versorgung lässt sich oft erst durch Ausprobieren verschiedener Geräte erreichen. Achten Sie darauf, dass die Geräte auch von anderen Akustikern eingestellt werden können und kein sogenannter Programmschutz vorhanden ist.


Wie geht es nach der Anpassung weiter ?

Geht die Anpassung zu Lasten der SUVA muss nach deren Abschluss beim Ohrenarzt eine Überprüfung der Hörgeräteanpassung erfolgen. Die IV und AHV verzichten aus Kostengründen auf diese sinnvolle Qualitätskontrolle. Wir empfehlen beim Auftreten von Schwierigkeiten während der Anpassung oder bei unbefriedigendem Anpassungsresultat eine ohrenärztliche Kontrolle, die zu Lasten der Krankenkasse erfolgen kann. Es ist wichtig das Hörgerät jeden Tag und möglichst viel zu tragen. Am Hören und Verstehen sind nicht nur die Ohren, sondern auch das Hörzentrum im Gehirn beteiligt. Dieses muss sich an den neuen Höreindruck gewöhnen, was jedoch nur bei häufigem Gebrauch des Gerätes erfolgt und gerade bei älteren Leuten längere Zeit dauert. Oft kann der Hörgeräteakustiker die Einstellung des Gerätes nach einer Angewöhnungszeit noch verbessern. Bei technischen Problemen oder Funktionsstörungen können Sie sich zur Überprüfung des Gerätes an den Hörgeräteakustiker wenden. Veränderungen am Ohr, wie ein Ohrpfropf, aber auch eine Hörverschlechterung können zu Funktionsstörungen führen. In diesen Fällen kann Ihnen der Ohrenarzt weiterhelfen. Der Beitrag für ein neues Hörgerät kann bei der IV frühestens nach 6 Jahren und bei der AHV nach 5 Jahren beantragt werden.



Beiträge der IV an Hörgeräte

Einzelheiten s. Hörgeräte der AHV und IV


  einseitige Versorgung beidseitige Versorgung
Sach- und Dienstleistung und Folgekosten für 6 Jahre Fr. 840.- Fr. 1650.-
Reparaturkostenpauschale Fr. 130.- Fr. 200.-
Batteriepauschale pro Jahr Fr. 40.- Fr. 80.-

 

In bestimmten Fällen kann im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung, zusätzlich zur normalen Hörgerätepauschale, ein Beitrag an die Hörgeräteversorgung erfolgen. Die Härtefallregelung kommt nur bei erwerbstätigen Personen oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich oder Schulung und Ausbildung zur Anwendung. AHV-Renter oder Kinder und Jugendliche fallen nicht unter die Härtefallregelung. Der Hörgeräteträger muss begründen, dass die berufliche Tätigkeit eine Hörgeräteversorgung erfordert, die kostenmässig wesentlich über der normalen Pauschale liegt. In diesem Fall kann ein Antrag mit Begründung, Bestätigung durch den Hörgerätelieferanten und und ev. ein Tragejournal an die IV gestellt werden. Weitere Informationen sind bei der zuständigen IV-Stelle erhältlich.



Beiträge der AHV an ein Hörgerät


  einseitige Versorgung beidseitige Versorgung
Fr. 630.- ca. Fr. 1237.-


Beiträge der SUVA an Hörgeräte

Einzelheiten s. Zentralstelle für Medizinaltarife

Die Indikation "Standard/Komplex" wird bei der Hörgeräteexpertise des Ohrenarztes festgelegt


  einseitige Versorgung beidseitige Versorgung
Standard Fr. 1293.- Fr. 2020.-
Komplex Fr. 1865.- Fr. 2972.-


Für Hörhilfen von Grossverteilern und Post kann keine Kostenbeteiligung der IV, AHV oder SUVA beantragt werden. Die SUVA übernimmt keine Kosten für Hörgeräte, die in Apotheken oder im Ausland gekauft wurden.